ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs
für Tonstudiobetriebe
vom 1. Jänner 1998
1 ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Audiovisions- u. Filmindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung der IJ Movement Company e.U. tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der bei IJ Movement Company e.U. aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die von der IJ Movement Company e.U. gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.
2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgendeinem Grund nicht zustande kommt.
2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST
3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.
3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt der IJ Movement Company e.U.. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Die IJ Movement Company e.U. informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
3.4 Die Abnahme bzw. Übernahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat der IJ Movement Company e.U. unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe der IJ Movement Company e.U. bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger der IJ Movement Company e.U. zur Verfügung zu stellen.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen, die IJ Movement Company e.U. ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führen.
3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht.
Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber.
Die IJ Movement Company e.U. ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren
4 HAFTUNG
4.1 Die IJ Movement Company e.U. verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat die IJ Movement Company e.U. nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen der IJ Movement Company e.U. zu entgelten.
4.3 Sachmängel, die von der IJ Movement Company e.U. anerkannt werden, sind von dieser zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann die IJ Movement Company e.U. nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Die IJ Movement Company e.U. ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung vom Auftraggeber der IJ Movement Company e.U. zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung der IJ Movement Company e.U. Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Sofern nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/2 bei Auftragserteilung
1/2 bei Lieferung des Endproduktes
6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an die IJ Movement Company e.U. stellen sollten und verpflichtet sich, die IJ Movement Company e.U. schad- und klaglos zu halten.
6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von der IJ Movement Company e.U. vorgenommen werden.
6.4 Das Nutzungs- und Verwertungsrecht wird für das gelieferte Endprodukt dem Kunden laut schriftlicher Vereinbarung (Angebot, Rechnung) übertragen. Das Nutzungs- und Verwertungsrecht für nicht im Endprodukt verwendetes Material verbleibt bei IJ Movement Company e.U.
6.5 Das Rohmaterial verbleibt bei ausbleibender schriftlich vereinbarter Abweichung im Eigentum der IJ Movement Company e.U. Die Lieferung des Rohmaterials oder offener Daten ist daher mit einem Aufpreis verbunden.
7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Falls mehrere Auftraggeber der IJ Movement Company e.U. den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber der IJ Movement Company e.U. Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
7.3 Die von der IJ Movement Company e.U. gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum der IJ Movement Company e.U.. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung der IJ Movement Company e.U. unzulässig und unwirksam.
Der IJ Movement Company e.U. steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die bei der IJ Movement Company e.U. lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind.
Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei der IJ Movement Company e.U., welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz der IJ Movement Company e.U..
7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz der IJ Movement Company e.U. zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.